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Informationsportal · Angebote zur Unterstützung im Alltag · Berlin

Angebote zur Unterstützung im Alltag und Entlastungsbetrag in Berlin

Dieses Informationsportal erklärt verständlich, was der Entlastungsbetrag (131 Euro im Monat) ist und wofür Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden können – von Haushalt über Begleitung bis Betreuung.

Betrieben wird das Portal von der AlleFarben Alltagshilfe GmbH. Wer in Berlin Unterstützung im Alltag sucht, kann unverbindlich eine Anfrage stellen. Über die Erstattung entscheidet die Pflegekasse.

LSBTIQ*-sensibel. HIV-sensibel. Offen für alle, die Vielfalt respektieren.

Stand: 21.06.2026

Mehr über Alltagshilfe erfahren
Ein älterer Mann und eine jüngere Frau sitzen mit Tee am Tisch und sprechen über Unterstützung im Alltag.
Kurz gesagt

Der Entlastungsbetrag ist die Finanzierungsebene. Angebote zur Unterstützung im Alltag sind häufig die Leistungsebene. In Berlin müssen solche Unterstützungsleistungen nach den landesrechtlichen Vorgaben eingeordnet werden, damit eine Abrechnung über die Pflegekasse möglich sein kann.

131 Euro monatlich können helfen – aber nicht jede Hilfe ist automatisch abrechenbar.

Zwei Begriffe, die zusammengehören

§ 45b SGB XI

Entlastungsbetrag

Eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung. Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 bis 5 können ihn nutzen, wenn sie zu Hause versorgt werden. Der Betrag wird nicht frei ausgezahlt wie Pflegegeld, sondern ist für bestimmte Leistungen vorgesehen – häufig über Rechnung, Leistungsnachweis, Kostenerstattung oder direkte Abrechnung mit der Pflegekasse.

§ 45a SGB XI

Angebote zur Unterstützung im Alltag

Leistungen, die pflegebedürftige Personen und ihre Bezugspersonen im Alltag unterstützen oder entlasten. Es kann um Betreuung, Begleitung, soziale Teilhabe, Entlastung von Pflegenden oder haushaltsnahe Unterstützung gehen. Entscheidend ist, ob die Leistung geeignet und nach den jeweiligen Regeln anerkannt ist – in Berlin nach der Pflegeunterstützungsverordnung.

Wer den Entlastungsbetrag nutzen kann

Grundsätzlich gilt: Der Entlastungsbetrag kann von pflegebedürftigen Personen genutzt werden, wenn ein Pflegegrad vorliegt und die Versorgung zu Hause oder in einer häuslichen Umgebung stattfindet.

Der Anspruch gilt für Pflegegrad 1 bis 5. Auch Pflegegrad 1 ist ausdrücklich wichtig, weil hier zwar kein reguläres Pflegegeld gezahlt wird, der Entlastungsbetrag aber zur Verfügung stehen kann.

Drei Grundfragen

  1. Gibt es einen Pflegegrad oder läuft ein Antrag?
  2. Wird die pflegebedürftige Person zu Hause versorgt?
  3. Geht es um eine Leistung, die über den Entlastungsbetrag abrechenbar sein kann?
Alltagshilfe anfragen

Welche Unterstützung im Alltag möglich sein kann

Angebote zur Unterstützung im Alltag können sehr unterschiedlich aussehen. Entscheidend ist nicht nur die Tätigkeit selbst, sondern auch die rechtliche Einordnung, die Berliner Anerkennung und die Abrechnung mit der Pflegekasse.

Betreuung und Begleitung

Dazu können je nach Situation Begleitung außer Haus, Unterstützung bei sozialer Teilhabe, strukturierende Alltagshilfe oder betreuende Unterstützung gehören.

Haushalt und alltagsnahe Unterstützung

Auch haushaltsnahe Unterstützung kann relevant sein, wenn sie einen Bezug zur Pflegesituation hat und die Voraussetzungen erfüllt sind.

Entlastung von Angehörigen, Bezugspersonen und Wahlfamilien

Pflege wird nicht nur durch die Herkunftsfamilie organisiert. Auch Partner:innen, Freund:innen, Nachbar:innen und Wahlfamilien übernehmen Verantwortung – Angebote im Alltag können sie entlasten.

Nachbarschaftshilfe in Berlin

Nachbarschaftshilfe kann in Berlin unter bestimmten Voraussetzungen über den Entlastungsbetrag relevant sein. Dafür gelten eigene Anforderungen, unter anderem zu Schulung, Registrierung und persönlicher Nähe.

Was in Berlin besonders wichtig ist

Der Entlastungsbetrag ist bundesrechtlich geregelt. Angebote zur Unterstützung im Alltag werden aber landesrechtlich konkretisiert. Deshalb ist Berlin nicht nur der Wohnort, sondern auch für die praktische Einordnung wichtig. In Berlin regelt die Pflegeunterstützungsverordnung, welche Anforderungen gelten – nicht jede privat organisierte Hilfe kann automatisch über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.

Typische Berliner Fragen

  • Gilt diese Unterstützung als Angebot zur Unterstützung im Alltag?
  • Ist eine Anerkennung nach Berliner Regeln erforderlich?
  • Welche Rolle spielt die Pflegeunterstützungsverordnung?
  • Kann Nachbarschaftshilfe genutzt werden?
  • Welche Unterlagen braucht die Pflegekasse?
  • Muss eine Vollmacht vorliegen, wenn eine Bezugsperson die Klärung übernimmt?
Unterstützungsbedarf schildern

So funktioniert die Abrechnung

Der Entlastungsbetrag wird nicht wie Pflegegeld frei ausgezahlt. In der Regel geht es um Nachweise und eine Abrechnung mit der Pflegekasse – monatlich stehen dafür 131 Euro zur Verfügung.

  1. Leistung wird erbracht

    Eine geeignete Unterstützung im Alltag wird in Anspruch genommen.

  2. Nachweis entsteht

    Über die Leistung entsteht ein Nachweis, zum Beispiel eine Rechnung oder ein Leistungsnachweis.

  3. Einordnung prüfen

    Es wird geprüft, ob die Leistung als Angebot zur Unterstützung im Alltag gilt und nach Berliner Regeln anerkannt ist.

  4. Abrechnung oder Erstattung

    Je nach Konstellation rechnet der Anbieter direkt mit der Pflegekasse ab, oder die Kosten werden erstattet.

  5. Pflegekasse bearbeitet

    Die Pflegekasse bearbeitet den Vorgang im Rahmen des monatlichen Entlastungsbetrags.

Nicht genutzte Beträge

Nicht genutzte Beträge können unter bestimmten Voraussetzungen in spätere Monate übertragen werden. Nicht ausgeschöpfte Beträge eines Kalenderjahres können in der Regel bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.

Ob ein Übertrag im konkreten Fall möglich ist, hängt von den Vorgaben der Pflegekasse und der jeweiligen Situation ab.

Was oft verwechselt wird

Der Entlastungsbetrag wird häufig mit anderen Leistungen verwechselt. Diese Abgrenzung hilft bei der Einordnung.

Pflegegeld

Wird bei häuslicher Pflege an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und kann frei verwendet werden. Der Entlastungsbetrag dagegen ist zweckgebunden.

Pflegesachleistung

Umfasst Leistungen ambulanter Pflegedienste. Der Entlastungsbetrag ist eine eigene, zusätzliche Leistung.

Verhinderungspflege

Springt ein, wenn die Pflegeperson zeitweise ausfällt. Sie ist nicht dasselbe wie der monatliche Entlastungsbetrag.

Private Hilfe ohne Anerkennung

Nicht jede selbst organisierte Unterstützung ist automatisch ein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag – und damit nicht automatisch abrechenbar.

Respektvolle Alltagshilfe

Für wen wir da sind

AlleFarben Alltagshilfe bietet Unterstützung im Alltag in Berlin an – respektvoll, diskret und ohne Vorannahmen. LSBTIQ*- und HIV-Sensibilität ist Teil der Qualität, kein Zusatz.

Für LSBTIQ*-Personen

Wunschnamen, Pronomen und Partnerschaften werden respektiert. Unterstützung im Alltag ohne Vorannahmen.

Für HIV-positive Menschen

HIV-sensibel, diskret und stigmafrei. Ein HIV-Status ist eine sensible Information – Sie entscheiden, was Sie mitteilen.

Für Angehörige, Bezugspersonen und Wahlfamilien

Auch Wahlfamilien, Freund:innen und Bezugspersonen können anfragen. Entlastung für alle, die unterstützen.

Für alle, die Vielfalt respektieren

Respektvolle Alltagshilfe für alle, die diskriminierungssensible Unterstützung wünschen.

Respektvolle Unterstützung

AlleFarben arbeitet LSBTIQ*-sensibel, HIV-sensibel und diversitätssensibel. Wunschnamen, Pronomen, Partnerschaften, Wahlfamilien und persönliche Grenzen werden respektiert. Angaben zu Identität, HIV-Status oder Lebenssituation sind freiwillig und vertraulich.

Worauf Sie sich verlassen können

Diese Seite informiert sachlich und nennt offen, wer sie bereitstellt und wo eine verbindliche Klärung möglich ist.

Sachliche Information

Diese Seite erklärt den Entlastungsbetrag und Angebote zur Unterstützung im Alltag verständlich und ohne Verkaufsdruck.

Transparenz zum Anbieter

Diese Seite wird von der AlleFarben Alltagshilfe GmbH bereitgestellt, einem Anbieter von Unterstützung im Alltag in Berlin.

Datensparsam

Im ersten Schritt fragen wir nur, was für eine erste Einordnung nötig ist. Sensible Angaben wie Diagnosen oder Versichertennummern gehören nicht in das Kontaktformular.

Verbindliche Klärung an der richtigen Stelle

Für eine rechtlich verbindliche Auskunft sind die Pflegekasse und die zuständigen Berliner Stellen maßgeblich. Für eine persönliche Einordnung können Sie sich an das Kompetenzzentrum Pflegeunterstützung wenden.

Kurzanfrage stellen

Schildern Sie uns Ihre Situation kurz. Wir melden uns zur ersten Orientierung. Bitte geben Sie keine Diagnosen, Versichertennummern oder Leistungsbescheide an.

Ihre Angaben werden ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage genutzt. Sie müssen keine Felder ausfüllen, die Sie nicht angeben möchten.

Häufige Fragen

Kurze Antworten auf die Fragen, die am häufigsten gestellt werden.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung nach § 45b SGB XI. Er steht pflegebedürftigen Personen mit Pflegegrad 1 bis 5 zu, die zu Hause versorgt werden, und beträgt derzeit 131 Euro monatlich.

Bekomme ich den Entlastungsbetrag ausgezahlt?

Nein, er wird nicht wie Pflegegeld frei ausgezahlt. In der Regel geht es um die Abrechnung oder Erstattung geeigneter Leistungen über die Pflegekasse.

Gilt der Entlastungsbetrag auch bei Pflegegrad 1?

Ja. Gerade bei Pflegegrad 1 ist er wichtig, weil hier kein reguläres Pflegegeld gezahlt wird, der Entlastungsbetrag aber zur Verfügung stehen kann.

Was sind Angebote zur Unterstützung im Alltag?

Leistungen nach § 45a SGB XI, die im Alltag entlasten – etwa Betreuung, Begleitung, soziale Teilhabe oder haushaltsnahe Unterstützung mit Bezug zur Pflegesituation.

Was ist in Berlin besonders zu beachten?

In Berlin regelt die Pflegeunterstützungsverordnung, welche Angebote anerkannt sind. Nicht jede privat organisierte Hilfe ist automatisch über den Entlastungsbetrag abrechenbar.

Kann ich Nachbarschaftshilfe nutzen?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Dafür gelten in Berlin eigene Anforderungen, unter anderem zu Schulung, Registrierung und persönlicher Nähe zur unterstützten Person.

Verfällt der Betrag, wenn ich ihn nicht nutze?

Nicht sofort. Nicht ausgeschöpfte Beträge eines Kalenderjahres können in der Regel bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.

Wo bekomme ich eine verbindliche Auskunft?

Verbindlich sind die Pflegekasse und die zuständigen Berliner Stellen. Für eine persönliche Einordnung können Sie sich an das Kompetenzzentrum Pflegeunterstützung wenden.

Sie sind unsicher, was für Ihre Situation gilt?

Schildern Sie uns Ihre Frage in wenigen Sätzen. Wir helfen bei der ersten Einordnung – sachlich, verständlich und ohne Verpflichtung.